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Artikel VI Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2005

Artikel VI

Geregelte Schadorganismen

  1. 1.Die Vertragschließenden Parteien können hinsichtlich Quarantäneschadorganismen und geregelten Nicht-Quarantäne-Schadorganismen phytosanitäre Maßnahmen erlassen, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen
  1. a) nicht strenger sind, als die Maßnahmen, die im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei bezüglich des selben Schadorganismus angewandt werden, vorausgesetzt, daß dieser Schadorganismus im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei vorkommt; und
  2. b) auf ein solches Maß beschränkt bleiben, das für den Schutz der Pflanzengesundheit und/oder zur Sicherstellung der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich ist und durch die betroffene Vertragschließenden Partei fachlich gerechtfertigt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20004511

Dokumentnummer

NOR40073665

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