Artikel VI
Geregelte Schadorganismen
- 1.Die Vertragschließenden Parteien können hinsichtlich Quarantäneschadorganismen und geregelten Nicht-Quarantäne-Schadorganismen phytosanitäre Maßnahmen erlassen, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen
- a) nicht strenger sind, als die Maßnahmen, die im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei bezüglich des selben Schadorganismus angewandt werden, vorausgesetzt, daß dieser Schadorganismus im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei vorkommt; und
- b) auf ein solches Maß beschränkt bleiben, das für den Schutz der Pflanzengesundheit und/oder zur Sicherstellung der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich ist und durch die betroffene Vertragschließenden Partei fachlich gerechtfertigt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
20004511
Dokumentnummer
NOR40073665
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