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Artikel VII DBA – Spanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1995

Artikel VII

Sonderregelung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

(Anm.: zu Art. 11, BGBl. Nr. 395/1967)

  1. 1. Die Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 3 des Abkommens vom 20. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 395/1967, sind auf Einkünfte nicht mehr anzuwenden, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994 entfallen.
  2. 2. Für Forderungswertpapiere, die wegen des Zeitpunktes ihrer Begebung nicht unter die Kapitalertragsteuerpflicht fallen (§ 93 Abs. 3 Z 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988), gilt § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Sind die Forderungswertpapiere dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner Einkommensteuergesetz 1988 bis zum 30. Juni 1995 erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2025

Gesetzesnummer

10004008

Dokumentnummer

NOR12161829

alte Dokumentnummer

N3199544959J

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