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Artikel 8 DBA – Spanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 29

Artikel 8

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

Schlagworte

Seeschiffahrt

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004008

Dokumentnummer

NOR12044871

alte Dokumentnummer

N3196735874J

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