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Artikel VI Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel VI

Die Regierung der Französischen Republik wird den Regierungen der vertragschließenden Parteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen, Annahmen und Beitritte gemäß Aritkel III;
  2. b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel IV notifizieren.

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