Artikel VI
Die Regierung der Französischen Republik wird den Regierungen der vertragschließenden Parteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen, Annahmen und Beitritte gemäß Aritkel III;
- b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel IV notifizieren.
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