Artikel IX
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10000682
Dokumentnummer
NOR12009568
alte Dokumentnummer
N1198013850P
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