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Artikel IX Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1980

Artikel IX

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10000682

Dokumentnummer

NOR12009568

alte Dokumentnummer

N1198013850P

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