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Artikel IX Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel IX

Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel

Abschnitt 13

  1. (a) Die amtlichen Mitteilungen, die an die OSZE oder einen ihrer Angestellten an ihrem Amtssitz gerichtet sind, sowie die von der OSZE abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich, ohne dass jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation sowie Ton- und Videoaufnahmen.
  2. (b) Die OSZE ist befugt, Codes zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden die gleichen Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Schlagworte

Tonaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203168

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