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Artikel IV Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Artikel IV

Geschäftstätigkeit

Absatz 1. Methoden für die Gewährung oder Erleichterung von Darlehen. – (a) Die Bank kann gemäß den in Artikel III aufgeführten allgemeinen Bedingungen Darlehen auf folgende Weise gewähren oder deren Aufnahme erleichtern:

  1. (i) Durch Gewährung von oder Beteiligung an unmittelbaren Darlehen aus ihrem Eigenkapital, welches ihrem unverminderten voll einbezahlten Kapital und dem Gewinnvortrag sowie, vorbehaltlich Absatz 6 dieses Artikels, ihren Reserven entspricht.
  2. (ii) Durch Gewährung von oder Beteiligung an unmittelbaren Darlehen aus Mitteln, die auf dem Markt eines Mitgliedes aufgebracht, oder von der Bank auf andere Weise entlehnt werden.
  3. (iii) Durch die gesamte oder teilweise Übernahme der Bürgschaft für Darlehen, die durch private Darlehensgeber auf den üblichen Kapitalbeschaffungswegen getätigt werden.

(b) Die Bank kann Kapital gemäß (a) (ii) oben nur aufnehmen oder Darlehen gemäß (a) (iii) oben nur garantieren mit Zustimmung des Mitgliedes, auf dessen Markt das Kapital aufgebracht wird, sowie des Mitgliedes, auf dessen Währung das Darlehen lautet und nur wenn diese Mitglieder zustimmen, daß die Erträge ohne Beschränkung in die Währung irgendeines anderen Mitgliedes umgewechselt werden können.

Absatz 2. Verwendbarkeit und Umwechslung von Währungen. – (a) Gemäß Artikel II, Absatz 7 (i), an die Bank eingezahlte Währungen dürfen in jedem Falle nur mit Zustimmung des Mitgliedes; dessen Währung betroffen wird, ausgeliehen werden; jedoch mit dem Vorbehalt, daß, sobald das gezeichnete Kapital der Bank gänzlich einberufen worden ist, solche Währungen, wenn nötig, ohne Beschränkung durch die Mitglieder, deren Währungen betroffen sind, verwendet oder gegen Währungen umgewechselt werden können, die zur Erfüllung kontraktlicher Zinsen-, anderer Spesen- oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleiheschulden der Bank oder zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank hinsichtlich dieser vertraglichen Zahlungen auf von der Bank garantierte Darlehen erforderlich sind.

(b) Währungen, welche die Bank von Darlehensnehmern oder Bürgen als Kapitalrückzahlungen auf direkte gemäß (a) oben gewährte Darlehen erhalten hat, dürfen in jedem Falle nur mit Zustimmung der Mitglieder, deren Währungen betroffen sind, in Währungen anderer Mitglieder umgewechselt oder wieder ausgeliehen werden; jedoch vorausgesetzt, daß, sobald das gezeichnete Kapital der Bank gänzlich einberufen worden ist, solche Währungen, wenn nötig, ohne Beschränkung durch die Mitglieder, deren Währungen betroffen sind, verwendet oder gegen die Währungen umgewechselt werden können, die zur Erfüllung kontraktlicher Zinsen-, anderer Spesen- oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleiheschulden der Bank oder zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank hinsichtlich dieser vertraglichen Zahlungen auf von der Bank garantierte Darlehen erforderlich sind.

(c) Währungen, welche die Bank von Darlehensnehmern oder Bürgen als Kapitalrückzahlungen auf durch die Bank gemäß Absatz 1 (a) (ii) dieses Artikels gewährte direkte Darlehen erhalten hat, können ohne Beschränkung seitens der Mitglieder gehalten und für Amortisationszahlungen oder für die vorzeitige Rückzahlung oder den teilweisen oder gesamten Rückkauf der eigenen Verpflichtungen der Bank verwendet werden.

(d) Alle anderen der Bank zur Verfügung stehenden Währungsbeträge einschließlich derjenigen, die gemäß Absatz 1 (a) (ii) dieses Artikels im Markte aufgenommen oder auf andere Weise entliehen wurden und derjenigen, die durch den Verkauf von Gold, sowie derjenigen, die als Zinsen- oder andere Spesenzahlungen für gemäß den Absätzen 1 (a) (i) und (ii) gewährte direkte Darlehen und denjenigen, die als Kommissions- und andere Spesenzahlungen gemäß Absatz 1 (a) (iii) erworben worden sind, können ohne Beschränkung seitens der Mitglieder, deren Währungen betroffen sind, verwendet oder gegen andere Währungen oder Gold umgewechselt werden, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte der Bank erforderlich ist.

(e) Währungen, die auf den Märkten von Mitgliedern durch Darlehensnehmer gemäß Absatz 1 (a) (iii) dieses Artikels mit Garantie der Bank aufgebracht worden sind, können ebenfalls ohne Beschränkung seitens solcher Mitglieder verwendet oder gegen andere Währungen umgewechselt werden.

Absatz 3. Bereitstellung von Währungen für direkte Darlehen. – Die nachfolgenden Bestimmungen finden auf gemäß den Absätzen 1 (a) (i) und (ii) dieses Artikel gewährte direkte Darlehen Anwendung.

(a) Die Bank bedient den Darlehensnehmer mit solchen Mitgliedswährungen, außer der Währung des Mitgliedes, auf dessen Gebieten das Projekt zur Durchführung gelangt, die vom Darlehensnehmer für in den Gebieten dieser anderen Mitglieder zur Durchführung des Anleihezweckes entstehende Ausgaben benötigt werden.

(b) Die Bank kann in Ausnahmefällen, wenn die für die Durchführung des Anleihezweckes benötigte Landeswährung von dem Darlehensnehmer nicht zu annehmbaren Bedingungen aufgebracht werden kann, den Darlehensnehmer mit einem angemessenen Betrag dieser Währung als Teil der Anleihe bedienen.

(c) Wenn das Projekt indirekt einen gesteigerten Bedarf an Devisen des Mitgliedes verursacht, in dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangt, so kann die Bank in Ausnahmefällen den Darlehensnehmer mit einem angemessenen Gold- oder Devisenbetrag als Teil der Anleihe bedienen; dieser darf nicht über die in Zusammenhang mit dem Darlehenszweck stehenden örtlichen Ausgaben des Darlehensnehmers hinausgehen.

(d) Auf Antrag des Mitgliedes, in dessen Gebieten ein Teil der Anleihe verbraucht wird, kann die Bank in Ausnahmefällen einen Teil der auf diese Weise ausgegebenen Währung jenes Mitgliedes gegen Gold oder Devisen zurückkaufen. Keinesfalls darf der so zurückgekaufte Anteil jedoch den durch die Verwendung der Anleihe in jenen Gebieten verursachten zusätzlichen Devisenbedarf übersteigen.

Absatz 4. Zahlungsbestimmungen für direkte Darlehen. – Darlehensverträge gemäß Absatz 1 (a) (i) oder (ii) dieses Artikels haben den nachfolgenden Zahlungsbestimmungen zu entsprechen:

(a) Die Verzinsungs- und Tilgungsbedingungen, die Fälligkeit und Zahlungstermine jedes Darlehens werden durch die Bank bestimmt. Die Bank setzt ebenso die Höhe und alle anderen Bedingungen für die Kommission, die im Zusammenhang mit einer solchen Anleihe angelastet wird, fest.

Bei gemäß Absatz 1 (a) (ii) dieses Artikels während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit der Bank gewährten Darlehen hat dieser Kommissionssatz mindestens 1% jährlich und höchstens 1 1/2% jährlich zu betragen; er wird auf den ausstehenden Teil jeder solchen Anleihe erhoben. Nach Ablauf dieser zehn Jahre kann die Bank den Kommissionssatz sowohl für den ausstehenden Teil von bereits gewährten Darlehen als auch für zukünftige Darlehen ermäßigen, wenn die von der Bank gemäß Absatz 6 dieses Artikels und aus anderen Einnahmen herrührenden angehäuften Reserven von ihr als ausreichend zur Rechtfertigung einer Ermäßigung erachtet werden. Bei zukünftigen Darlehen bleibt es dem Ermessen der Bank überlassen, den Kommissionssatz über die oben erwähnte Grenze zu erhöhen, wenn die Erfahrung eine Erhöhung ratsam erscheinen läßt.

(b) In allen Darlehensverträgen sind die Währung oder die Währungen festzulegen, in welchen vertragliche Zahlungen an die Bank zu erfolgen haben. Jedoch können solche Zahlungen nach Ermessen des Darlehensnehmers in Gold oder, vorbehaltlich der Zustimmung der Bank, in einer anderen als der im Darlehensvertrag vorgeschriebenen Mitgliedswährung erfolgen.

  1. (i) Bei gemäß Absatz 1 (a) (i) dieses Artikels gewährten Darlehen haben die Darlehensverträge vorzuschreiben, daß Zinsen- und andere Spesen- sowie Amortisationszahlungen an die Bank in der ausgeliehenen Währung zu erfolgen haben, außer wenn das Mitglied, dessen Währung verliehen wird, solchen Zahlungen in irgendeiner anderen bestimmten Währung oder Währungen zustimmt. Diese Zahlungen, die den Bestimmungen des Artikels II, Absatz 9 (c) unterworfen sind, haben dem Wert dieser vertraglichen Zahlungen, wie er zur Zeit der Darlehensgewährung bestand, ausgedrückt in einer von der Bank mit Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl hierfür festgelegten Währung zu entsprechen.
  2. (ii) Bei gemäß Absatz 1 (a) (ii) dieses Artikels gewährten Darlehen darf der gesamte in einer beliebigen Währung ausstehende und an die Bank zahlbare Betrag niemals den Gesamtbetrag der gemäß Absatz 1 (a) (ii) durch die Bank aufgenommenen und in der gleichen Währung zahlbaren ausstehenden Anleihen übersteigen.

(c) Leidet ein Mitglied unter einer akuten Devisenknappheit, so daß die Bedienung eines von ihm aufgenommenen oder von ihm oder einer seiner bevollmächtigten Vertretungen garantierten Darlehens nicht in der vereinbarten Weise erfolgen kann, so kann das betreffende Mitglied wegen einer Erleichterung der Zahlungsbedingungen an die Bank herantreten. Ist die Bank davon überzeugt, daß irgendeine Erleichterung im Interesse des betroffenen Mitgliedes und der Geschäftstätigkeit der Bank sowie der Gesamtheit ihrer Mitglieder liegt, so kann sie bezüglich des gesamten oder teilweisen jährlichen Anleihedienstes gemäß einem der beiden folgenden Paragraphen vorgehen:

  1. (i) Die Bank kann nach ihrem Ermessen mit dem betreffenden Mitglied Abmachungen treffen, um zur Bedienung des Darlehens erfolgende Zahlungen in der Währung des Mitgliedes anzunehmen; die Abmachungen dürfen einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen und haben entsprechende Bestimmungen für die Verwendung dieser Währung und für die Aufrechterhaltung ihres Devisenwertes sowie für den Rückkauf dieser Währung zu angemessenen Bedingungen vorzusehen.
  2. (ii) Die Bank kann die Rückzahlungsbedingungen ändern oder die Laufzeit des Darlehens verlängern oder beides.

Absatz 5. Garantien. – (a) Für die Übernahme der Garantie für ein auf den üblichen Kapitalbeschaffungswegen gewährtes Darlehen erhebt die Bank eine periodisch zahlbare Garantie-Kommission auf den ausstehenden Darlehensbetrag zu einem von der Bank festgelegten Satz. Während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit der Bank hat dieser Kommissionssatz mindestens 1% jährlich oder höchstens 1 1/2% jährlich zu betragen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre kann die Bank den Kommissionssatz sowohl für den ausstehenden Teil von bereits garantierten Darlehen als auch für zukünftige Darlehen ermäßigen, wenn die von der Bank gemäß Absatz 6 dieses Artikels oder aus anderen Einnahmen herrührenden angehäuften Reserven von ihr als ausreichend zur Rechtfertigung einer Ermäßigung erachtet werden. Bei zukünftigen Darlehen bleibt es dem Ermessen der Bank überlassen, den Kommissionssatz über die oben erwähnte Grenze zu erhöhen, wenn die Erfahrung eine Erhöhung ratsam erscheinen läßt.

(b) Die Garantie-Kommission ist durch die Darlehensnehmer direkt an die Bank zu zahlen.

(c) Von der Bank erteilte Garantien haben vorzuschreiben, daß die Bank ihre Verpflichtung hinsichtlich der Zinsenzahlungen beendigen kann, wenn bei Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Darlehensnehmer und durch einen gegebenenfalls bestehenden Bürgen die Bank das Angebot macht, die Schuldtitel oder andere garantierte Obligationen zum Nennwert zuzüglich der bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Datum aufgelaufenen Zinsen zu kaufen.

(d) Die Bank ist zur Festsetzung jeglicher beliebigen anderen Bestimmungen oder Bedingungen für die Garantieübernahme ermächtigt.

Absatz 6. Spezialreserve. – Die gemäß den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels von der Bank eingenommenen Kommissionsbeträge werden als Spezialreserve geführt, die verfügbar gehalten wird, um gemäß Absatz 7 dieses Artikels entstandene Verpflichtungen der Bank zu erfüllen. Die Spezialreserve wird im Rahmen dieses Abkommens in jener liquiden Form, wie sie vom geschäftsführenden Direktorium bestimmt werden mag, gehalten.

Absatz 7. Methoden zur Erfüllung der Bankverpflichtungen in Verzugsfällen. – In Verzugsfällen bei Darlehen, welche durch die Bank gewährt wurden, an welchen sie beteiligt ist oder die durch sie garantiert wurden,

(a) trifft die Bank bestmögliche Vereinbarungen zur Abwicklung der aus den Darlehen herrührenden Verpflichtungen, einschließlich der oder ähnlich den in Absatz 4 (c) dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen.

(b) Mit den in Erfüllung der Verpflichtungen der Bank auf gemäß Absatz 1 (a) (ii) und (iii) dieses Artikels aufgenommene Anleihen oder garantierte Darlehen zu leistenden Zahlungen werden belastet:

  1. (i) Erstens die in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehene Spezialreserve,
  2. (ii) alsdann, soweit notwendig und nach Ermessen der Bank, die anderen Reserven, der Gewinnvortrag und das Kapital, über welche sie verfügt.

(c) Sind vertragliche Zinsen-, andere Spesen- oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleihen der Bank oder ähnliche Zahlungsverpflichtungen der Bank auf durch sie garantierte Darlehen zu erfüllen, so kann die Bank gemäß Artikel II, Absatz 5 und 7, einen angemessenen Betrag der nicht einbezahlten Mitgliederanteile einberufen. Darüber hinaus kann die Bank in der Annahme eines länger dauernden Verzuges einen zusätzlichen Betrag solcher nicht einbezahlten Anteile, der jährlich höchstens 1% der gesamten Anteile der Mitglieder betragen darf, für folgende Zwecke einberufen:

  1. (i) Um den ausstehenden Teil eines von der Bank garantierten Darlehens, bezüglich welchem der Darlehensnehmer in Verzug ist, vor der Fälligkeit zur Gänze oder teilweise zurückzukaufen oder ihre Verpflichtungen daraus in anderer Weise zu erfüllen.
  2. (ii) Um ihre eigenen noch ausstehenden Anleihen zur Gänze oder teilweise zurückzukaufen oder ihre Verpflichtungen daraus in anderer Weise zu erfüllen.

Absatz 8. Verschiedene Geschäfte. – Neben den sonst in diesem Abkommen aufgeführten Geschäften ist die Bank ermächtigt:

  1. (i) Von ihr ausgegebene oder garantierte Wertpapiere oder solche, in welchen sie Gelder angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen, vorausgesetzt, daß die Bank die Zustimmung des Mitgliedes erhält, in dessen Gebieten die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen.
  2. (ii) Wertpapiere, in welchen sie Gelder angelegt hat, zu garantieren, um ihre Unterbringung zu erleichtern.
  3. (iii) Kredite in der Währung irgendeines Mitgliedes mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedes aufzunehmen.
  4. (iv) Andere Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen, welche das Direktorium mit einer Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl als Anlage für die gesamte oder einen Teil der in Absatz 6 dieses Artikels bezeichneten Spezialreserve für geeignet hält.

Bei der Ausübung der in diesem Absatz erteilten Befugnisse kann die Bank mit jeder Privatperson, Gesellschaft, Vereinigung, Körperschaft oder jeder anderen juristischen Person im Territorium eines jeden Mitgliedes geschäftlich verkehren.

Absatz 9. Auf Wertpapiere zu setzender Vermerk. – Jedes durch die Bank garantierte oder ausgegebene Wertpapier hat auf seiner Vorderseite einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts zu tragen, daß es sich nicht um die Schuldverschreibung einer Regierung handelt, außer wenn es ausdrücklich auf diesem Wertpapier vermerkt ist.

Absatz 10. Verbot politischer Betätigung. – Die Bank und ihre Beamten dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten irgendeines Mitgliedes einmischen, noch sich in ihren Entscheidungen von dem politischen Charakter des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Gesichtspunkte haben für ihre Entscheidungen maßgebend zu sein und diese sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um den in Artikel I festgesetzten Zweck zu erreichen.

Schlagworte

Zinsenzahlung, Spesenzahlung, Kommissionszahlung, Goldbetrag, Verzinsungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10003823

Dokumentnummer

NOR40046448

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