Artikel III
Allgemeine Bestimmungen bezüglich Darlehen und Garantien
Absatz 1. Verwendung der Bankmittel. – (a) Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich im Interesse von Mitgliedstaaten unter gerechter Berücksichtigung sowohl von Entwicklungs- als auch von Wiederaufbauplänen zu verwenden.
(b) Um die Wiederherstellung und den Wiederaufbau der Wirtschaft von Mitgliedstaaten zu erleichtern, deren Mutterland große Verwüstungen durch Feindbesetzung oder Kampfhandlungen erlitten hat, hat die Bank bei der Festsetzung der Darlehensbedingungen für diese Mitglieder besondere Rücksicht auf die Erleichterung der finanziellen Lasten und die beschleunigte Vollendung solcher Wiederherstellungs- und Wiederaufbauarbeiten zu nehmen.
Absatz 2. Geschäftsverkehr zwischen Mitgliedstaaten und der Bank. – Jeder Mitgliedstaat verkehrt mit der Bank nur durch sein Schatzamt, bzw. Finanzministerium, seine Staatsbank, den Stabilisierungsfonds oder eine andere ähnliche bevollmächtigte Finanzvertretung, und die Bank verkehrt mit Mitgliedstaaten nur durch die gleichen bevollmächtigten Vertretungen.
Absatz 3. Begrenzung der Garantien und Darlehen der Bank. – Der ausstehende Gesamtbetrag an Garantien, Beteiligungen an Darlehen und unmittelbar durch die Bank begebenen Darlehen darf niemals erhöht werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag 100% des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und des Gewinnvortrages der Bank übersteigen würde.
Absatz 4. Bedingungen, unter welchen die Bank Darlehen garantieren oder geben kann. – Die Bank kann unter folgenden Bedingungen für jeden Mitgliedstaat oder für jeden Gebietsteil desselben und für jedes in Mitgliedstaaten befindliche Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsunternehmen Darlehen garantieren, sich an Darlehen beteiligen oder solche geben:
- (i) Wenn das Mitglied, auf dessen Gebiet das Projekt durchgeführt wird, nicht selbst der Darlehensnehmer ist, so hat das Mitglied oder die Staatsbank oder irgendeine ihr entsprechende, der Bank genehme bevollmächtigte Vertretung des Mitgliedes die Zurückzahlung des Kapitals, die Zahlung von Zinsen und anderen auf der Anleihe ruhenden Spesen voll zu garantieren.
- (ii) Die Bank hat sich davon zu überzeugen, daß bei den vorherrschenden Marktverhältnissen der Darlehensnehmer andernfalls nicht imstande wäre, das Darlehen unter nach dem Urteil der Bank für den Darlehensnehmer tragbaren Bedingungen zu erhalten.
- (iii) Wenn ein in Artikel V, Absatz 7, vorgesehener Sachverständigenausschuß das Projekt nach sorgfältigem Studium der Vorzüge des Vorschlages in einem schriftlichen Gutachten empfohlen hat.
- (iv) Wenn nach Ansicht der Bank der Zinssatz und die anderen Lasten angemessen und dieser Zinssatz, die Spesen und der Tilgungsplan dem Projekt dienlich sind.
- (v) Bei der Gewährung eines Darlehens oder der Garantieübernahme für ein solches hat die Bank gebührend darauf zu achten, daß der Darlehensnehmer und, wenn derselbe kein Mitglied ist, der Bürge, in der Lage sein wird, seinen aus dem Darlehen herrührenden Verpflichtungen nachzukommen; die Bank hat dabei die Interessen sowohl des Mitgliedes, auf dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangt, als auch die der Gesamtheit aller Mitglieder mit Umsicht wahrzunehmen.
- (vi) Für die Garantieübernahme bei einem durch andere Darlehensgeber gewährten Darlehen erhält die Bank eine angemessene Entschädigung für ihr Risiko.
- (vii) Durch die Bank gewährte oder garantierte Darlehen sind außer in besonderen Umständen nur für spezifische Wiederaufbau- und Entwicklungsprojekte zu verwenden.
Absatz 5. Verwendung von Darlehen, die durch die Bank garantiert werden, an denen sie beteiligt ist oder die durch sie gewährt sind. – (a) Die Bank darf keine Bedingungen auferlegen, welche eine Verwendung der Erträge eines Darlehens in den Gebieten eines bestimmten Mitgliedes oder bestimmter Mitglieder vorsehen.
(b) Die Bank hat Vorsorge zu treffen, daß die Erträge jedes Darlehens nur für die Zwecke Verwendung finden, für welche das Darlehen gewährt worden ist, unter gebührender Beachtung der auf Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit Bezug habenden Erwägungen und ohne Rücksicht auf politische oder andere nichtwirtschaftliche Einflüsse oder Überlegungen.
(c) Bei den durch die Bank gewährten Darlehen hat diese ein Konto auf den Namen des Anleihenehmers zu eröffnen, auf diesem Konto wird der Anleihebetrag in der Währung oder in den Währungen, in welchen dieses Darlehen gewährt ist, kreditiert. Dem Anleihenehmer werden seitens der Bank Abhebungen von diesem Konto nur zur Bestreitung von im Zusammenhang mit dem Projekt tatsächlich erwachsenen Ausgaben gestattet.
Absatz 6. (a) Die Bank kann der Internationalen Finanz-Corporation, einem Tochterinstitut der Bank, für deren Anleihetätigkeit Darlehen gewähren, sich an der Internationalen Finanz-Corporation gewährten Darlehen beteiligen oder die Garantie für solche Darlehen übernehmen. Der ausstehende Gesamtbetrag an solchen Darlehen, Beteiligungen und Garantien darf nicht erhöht werden, wenn zum Zeitpunkt oder als Folge einer derartigen Erhöhung der Gesamtbetrag der von der genannten Corporation von irgendeiner Seite aufgenommenen ausstehenden Verbindlichkeiten (einschließlich der Garantie für jegliche Verbindlichkeiten) das Vierfache des unverminderten gezeichneten Kapitals und der Reserven übersteigen würde.
(b) Die Bestimmungen des Artikels III Absatz 4 und 5 (c) und des Artikels IV Absatz 3 sind auf gemäß diesem Absatz zulässige Darlehen, Beteiligungen und Garantien nicht anzuwenden.
Schlagworte
Entwicklungsplan, Wiederherstellungsarbeit, Handelsunternehmen, Industrieunternehmen, Wiederaufbauprojekt
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10003823
Dokumentnummer
NOR40046447
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)