Artikel II
Mitgliedschaft und Kapital der Bank
Absatz 1. Mitgliedschaft. – (a) Stammitglieder der Bank werden die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds, welche die Mitgliedschaft der Bank vor dem in Artikel XI, Absatz 2 (e), festgesetzten Zeitpunkt erwerben.
(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern des Fonds zu jenen Terminen und unter jenen Bedingungen offen, wie sie von der Bank vorgeschrieben werden können.
Absatz 2. Genehmigtes Stammkapital. – (a) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 10 Milliarden US.-Dollars vom Gewicht und Feingehalt wie am 1. Juli 1944 in Kraft. Das Stammkapital ist in 100.000 Anteile mit einem Nennwert von je 100.000 Dollars eingeteilt, welche nur von Mitgliedstaaten gezeichnet werden können.
(b) Das Stammkapital kann erhöht werden, wenn die Bank es mit einer Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl für ratsam erachtet.
Absatz 3. Zeichnung der Anteile. – (a) Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank. Die Mindestzahl der durch Stammitglieder zu zeichnenden Anteile ist im Zusatzabkommen A festgelegt. Die Mindestzahl der durch andere Mitglieder zu zeichnenden Anteile wird durch die Bank bestimmt, die ausreichende Anteile ihres Stammkapitals für die Zeichnung durch solche Mitglieder zu reservieren hat.
(b) Die Bank hat die Bedingungen festzusetzen, unter welchen die Mitglieder zusätzlich zu ihren Mindestzeichnungen Anteile des genehmigten Stammkapitals der Bank zeichnen können.
(c) Wenn das Stammkapital der Bank erhöht wird, ist jedem Mitglied entsprechend Gelegenheit zur Zeichnung eines Anteiles dieser Steigerung des Stammkapitals zu von der Bank festzusetzenden Bedingungen zu geben. Dieser Anteil hat dem Verhältnis zu entsprechen, das sein bis zu diesem Zeitpunkt gezeichnetes Kapital zu dem gesamten Stammkapital der Bank einnimmt. Kein Mitglied ist jedoch dazu verpflichtet, irgendeinen Teil der Kapitalerhöhung zu zeichnen.
Absatz 4. Ausgabepreis der Anteile. – Mindestzeichnungsanteile von Stammitgliedern werden zum Nennwert begeben. Andere Anteile werden ebenfalls zum Nennwert begeben, wenn die Bank nicht unter besonderen Umständen durch eine Mehrheit der gesamten Stimmenzahl entscheidet, daß sie zu anderen Bedingungen begeben werden.
Absatz 5. Aufteilung und Einberufung des gezeichneten Kapitals. – Die Zeichnung jedes Mitgliedes wird auf zwei Teile wie folgt aufgeteilt:
- (i) 20% werden einbezahlt oder gemäß Absatz 7 (i) dieses Artikels je nach Bedarf der Bank zur Durchführung ihrer Operationen einberufen;
- (ii) die verbleibenden 80% unterliegen der Einberufung nur, wenn die Bank sie zur Erfüllung der aus Artikel IV, Absatz 1 (a) (ii) und (iii), herrührenden Verpflichtungen benötigt.
Einberufungen nicht einbezahlter Subskriptionen erfolgen einheitlich für alle Anteile.
Absatz 6. Beschränkung der Haftung. – Die Haftung auf die Anteile beschränkt sich auf den nicht einbezahlten Teil des Emissionspreises der Anteile.
Absatz 7. Modus der Einzahlung auf Anteilszeichnungen. – Die Einzahlung auf Anteilszeichnungen hat in Gold oder in US.-Dollars und in den Währungen der Mitgliedstaaten wie nachstehend zu erfolgen:
- (i) gemäß Absatz 5 (i) dieses Artikels sind 2% des Preises für jeden Anteil in Gold oder US.-Dollars einzuzahlen. Sobald Einberufungen erfolgen, sind die verbleibenden 18% in der Währung des Mitgliedstaates einzuzahlen;
- (ii) wenn eine Einberufung gemäß Absatz 5 (ii) dieses Artikels erfolgt, können Zahlungen nach Belieben des Mitgliedes entweder in Gold, US.-Dollars oder in der Währung geleistet werden, welche die Bank zur Erfüllung der Verpflichtungen benötigt, für welche sie die Einberufung vornimmt;
- (iii) wenn ein Mitglied Zahlungen in irgendeiner Währung gemäß (i) und (ii) oben leistet, so müssen diese Zahlungen in Beträgen erfolgen, welche wertmäßig der gemäß der Einberufung bestehenden Verpflichtung des Mitgliedes entsprechen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf einen angemessenen Anteil an dem gezeichneten gemäß Absatz 2 dieses Artikels genehmigten und definierten Stammkapital der Bank.
Absatz 8. Einzahlungstermine. – (a) Die gemäß Absatz 7 (i) dieses Artikels auf jeden Anteil in Gold oder US.-Dollars zahlbaren 2% sind innerhalb von 60 Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank einzuzahlen mit dem Vorbehalt, daß
- (i) jedem Stammitglied der Bank, dessen Mutterland unter Feindbesetzung oder Kampfhandlungen während des gegenwärtigen Krieges gelitten hat, das Recht gewährt wird, eine Zahlung von 0.5% bis zu fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt zu verschieben;
- (ii) ein Stammitglied, das eine solche Zahlung nicht durchführen kann, weil es noch nicht wieder in den Besitz seiner als Folge des Krieges noch beschlagnahmten oder blockierten Goldreserven gelangt ist, alle Zahlungen bis zu einem durch die Bank zu bestimmenden Zeitpunkt verschieben kann.
(b) Der verbleibende Rest des Preises jedes gemäß Absatz 7 (i) dieses Artikels einzubezahlenden Anteils wird gemäß Einberufung durch die Bank einbezahlt mit dem Vorbehalt, daß
- (i) die Bank innerhalb eines Jahres vom Beginn ihrer Geschäftstätigkeit mindestens 8% des Anteilspreises über die in (a) oben erwähnten 2% hinaus einzuberufen hat;
- (ii) höchstens 5% des Anteilspreises innerhalb eines dreimonatigen Zeitraumes einberufen werden dürfen.
Absatz 9. Aufrechterhaltung des Wertes bestimmter Währungsbestände der Bank. – (a) Ist (i) die Parität der Währung eines Mitgliedes herabgesetzt worden oder (ii) der Devisenwert einer Mitgliedswährung innerhalb seines Gebietes nach Auffassung der Bank in beträchtlichem Maße gesunken, so hat das Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist eine Zusatzzahlung in seiner eigenen Währung zu leisten, die genügt, den bei Zeichnungsbeginn bestehenden Wert des sich im Besitz der Bank befindlichen Betrages der Währung dieses Mitgliedes aufrechtzuerhalten, welcher aus der ursprünglich durch das Mitglied gemäß Artikel II, Absatz 7 (i), bei der Bank einbezahlten Währung oder aus in Artikel IV, Absatz 2 (b), erwähnten Währungstransaktionen oder aus irgendeiner gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen geleisteten zusätzlichen Währungszahlung herstammt, sofern der im Besitz der Bank befindliche Währungsbetrag nicht durch das Mitglied gegen Gold oder gegen die für die Bank annehmbare Währung irgendeines Mitgliedes zurückgekauft worden ist.
(b) Wird die Parität der Währung eines Mitgliedes heraufgesetzt, so hat die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in dessen Währung zurückzuzahlen, welcher der Werterhöhung dieses Währungsbetrages, wie unter (a) oben beschrieben, entspricht.
(c) Auf die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen kann die Bank verzichten, wenn eine einheitliche proportionale Änderung der Währungsparitäten aller ihrer Mitglieder durch den Internationalen Währungsfonds erfolgt.
Absatz 10. Verfügungsbeschränkung über Anteile. – Die Anteile dürfen in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur auf die Bank übertragbar.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10003823
Dokumentnummer
NOR40046446
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