Artikel III. Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1960

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel III.

(Anm.: Zu §§ 6, 7, 8, 11, 14, 16, 25, 26, 27, 28 und 29)

(1) Die Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1960 nach Maßgabe der Anordnungen des Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1959 (1958/1959) sich ergebenden Fehlbeträge anzuwenden. Für die im Wirtschaftsjahr 1958 (1957/1958) entstandenen Fehlbeträge gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz 1953 in der bisherigen Fassung.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12160409

alte Dokumentnummer

N3195413791R

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