Artikel III
(Anm.: Zu § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(2) Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956. Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Beamten, die vor dem 1. Feber 1956 in einer der Verwendungsgruppen E, D, C, W 3 oder W 2 angestellt wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten oder Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von weniger als zwei Jahren angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit dem 1. Feber 1956 vorangesetzt wird, die im Wege der Zeitvorrückung für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung notwendig ist, die sie gemäß § 83 Abs. 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Art. VII Abs. 1 der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, BGBl. Nr. 55, erhalten haben.
(3) Beamte, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befinden und - abgesehen von Maßnahmen gemäß § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes und gemäß § 49 des Wehrgesetzes (Anm.: BGBl. Nr. 181/1955) - nicht unmittelbar in eine höhere Gehaltsstufe, Dienstklasse oder Standesgruppe aufgenommen wurden, können beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.
(4) Für Beamte, die einen Antrag gemäß Abs. 3 stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I und nach Art. II neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Abs. 2. In den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I und des Art. I der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und nach Art. II zu behandeln.
(5) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 ist eine gemäß § 2 Abs. 6 der Vordienstzeitenverordnung 1957 in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung angerechnete Behinderungszeit sowie eine gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 oder gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/1948, zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.
(6) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt, so ist bei Beamten der Verwendungsgruppen A und H 1, die sich am Tag des Wirksamwerdens der Verbesserung des Vorrückungsstichtages (Abs. 8), in den Dienstklassen VII, VIII oder IX befinden, und bei Beamten der Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2, die sich an diesem Tag in den Dienstklassen VI, VII oder VIII befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse dementsprechend neu festzusetzen. ... (Anm.: Der letzte Satz ist gegenstandslos)
(7) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 liegt. ... (Anm.: Der letzte Satz ist gegenstandslos)
(8) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 und 7 sind,
- 1. (Anm.: Gegenstandslos)
- 2. wenn der Antrag gemäß Abs. 3 nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten
- durchzuführen.
(10) Bei Beamten, auf die Abs. 6 oder 7 angewendet wurde und die innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die besoldungsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme auf Abs. 6 günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
(11) Eine Anrechnung gemäß § 86 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 wird durch Maßnahmen nach Abs. 6 bis 10 nicht berührt.
Schlagworte
Stichtagsvergleich, Vordienstzeiten
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12161227
alte Dokumentnummer
N61971133990
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