Artikel III
(Anm.: Zu den §§ 48, 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54)
(1) Die Lehrer des Dienststandes der Verwendungsgruppe L 1 und die Universitäts(Hochschul)assistenten des Dienststandes werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 wie folgt eingestuft:
!-------------------------------------------------------------------!
! besoldungsrechtliche Stellung, die !
!-------------------------------------------------------------------!
!bei Weitergelten der bisherigen ! auf Grund des geänderten § 55!
!Regelung des § 55 Abs. 1 des Ge- ! Abs. 1 des Gehaltsgesetzes !
!haltsgesetzes 1956 gebührt hätte ! 1956 gebührt !
!-------------------------------------------------------------------!
! Gehaltsstufe !
!-------------------------------------------------------------------!
! 1 ! 2 !
! 2 ! 3 !
! 3 ! 4 !
! 4 ! 5 !
! 5 ! 6 !
! 6 ! 7 !
! 7 ! 8 !
! 8 ! 9 !
! 9 ! 10 !
! 10 ! 11 !
!-------------------------------------------------------------------!
!-------------------------------------------------------------------!
! besoldungsrechtliche Stellung, die !
!-------------------------------------------------------------------!
!bei Weitergelten der bisherigen ! auf Grund des geänderten § 55!
!Regelung des § 55 Abs. 1 des Ge- ! Abs. 1 des Gehaltsgesetzes !
!haltsgesetzes 1956 gebührt hätte ! 1956 gebührt !
!-------------------------------------------------------------------!
! Gehaltsstufe !
!-------------------------------------------------------------------!
! 11 ! 12 !
! 12 ! 13 !
! 13 ! 14 !
! 14 ! 15 !
! 15 ! 16 !
! 16 ! 17 !
! 17 ! 18 1. und 2. Jahr !
! 18 1. und 2. Jahr ! 18 3. und 4. Jahr !
! 18 3. und 4. Jahr ! 18 mit Dienstalterszulage!
! 18 mit Dienstalterszulage ! 18 mit Dienstalterszulage!
!__________________________________!________________________________!
(2) In den neuen Gehaltsstufen 2 bis 17 tritt durch die Maßnahme nach Abs. 1 keine Änderung des Vorrückungstermines in die nächsthöhere Gehaltsstufe ein. In der Gehaltsstufe 18 fällt die Dienstalterszulage um zwei Jahre vor dem Zeitpunkt an, zu dem sie nach der bisher geltenden Regelung - bezogen auf die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Gesamtdienstzeit - angefallen wäre.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis zum 31. Dezember 1985 gebührt Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 und Universitäts(Hochschul)assistenten anstelle des im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in nachstehend angeführter Höhe:
---------------------------------------------------------------------
! ! in der Zeit vom !
! !-----------------------------------------------!
!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !
! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!
! +-----------------------------------------------!
! ! Schilling !
!-------------------!-----------------------!-----------------------!
! 2 ! 13.992 ! 14.155 !
! 3 ! 14.535 ! 14.697 !
! 4 ! 15.077 ! 15.240 !
! 5 ! 15.691 ! 15.925 !
! 6 ! 16.488 ! 16.947 !
! 7 ! 17.752 ! 18.234 !
! 8 ! 19.015 ! 19.522 !
! 9 ! 20.277 ! 20.807 !
! 10 ! 21.540 ! 22.096 !
! 11 ! 22.803 ! 23.382 !
! 12 ! 24.065 ! 24.669 !
! 13 ! 25.328 ! 25.956 !
---------------------------------------------------------------------
! ! in der Zeit vom !
! !-----------------------------------------------!
!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !
! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!
! +-----------------------------------------------!
! ! Schilling !
!-------------------!-----------------------!-----------------------!
! 14 ! 26.591 ! 27.243 !
! 15 ! 27.855 ! 28.530 !
! 16 ! 29.116 ! 29.817 !
! 17 ! 30.795 ! 31.344 !
!18 1. und 2. Jahr ! 32.625 ! 33.174 !
!18 3. Jahr und ! ! !
! später ! 33.906 ! 33.906 !
!___________________!_______________________!_______________________!
In der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis zum 31. Dezember 1985
beträgt die Dienstalterszulage für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1
und für Universitäts(Hochschul)assistenten abweichend vom § 56
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
---------------------------------------------------------------------
! ! in der Zeit vom !
! !------------------------!----------------------!
!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !
! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!
! !-----------------------------------------------!
! ! Schilling !
!-------------------!-----------------------------------------------!
! ! ! !
!18 5. und 6.Jahr ! 824 ! 1.648 !
!18 7. Jahr und ! ! !
! später ! 2.746,5 ! 2.746,5 !
---------------------------------------------------------------------
(5) In der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis zum 31. Dezember 1985 ist der Bemessung der Dienstzulage nach § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle des Vorrückungsbetrages von der Gehaltsstufe 17 auf die Gehaltsstufe 18, der sich aus Abs. 3 ergibt, der Vorrückungsbetrag von der Gehaltsstufe 17 auf die Gehaltsstufe 18 zugrundezulegen, der sich gemäß § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ergibt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)