Artikel III GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 677/1978, zu den §§ 50 und 50a, BGBl. Nr. 54/1956)

Für das Erreichen der Dienstalterszulage gemäß § 50 des Gehaltsgesetzes 1956 und für die Berechnung des vierjährigen Zeitraumes gemäß § 50a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sind Personalzulagen, die Universitäts(Hochschul)professoren auf Grund des Gesetzes StGBl. Nr. 94/1920 im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen zuerkannt wurden, mit zwei Jahren je Vorrückungsbetrag anzurechnen.

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