Artikel II
(1) Außer auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und Bezugsnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022
Gesetzesnummer
10001553
Dokumentnummer
NOR12017038
alte Dokumentnummer
N1199855070L
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