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Artikel III NATO-PfP-SOFA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1998

Artikel III

Zur Durchführung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Angelegenheiten, die Vertragsparteien betreffen, welche nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind, werden die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, die vorsehen, daß Anträge oder Meinungsverschiedenheiten dem Nordatlantikrat, dem Vorsitzenden der Nordatlantikratsstellvertreter oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten sind, so ausgelegt, daß die betroffenen Vertragsparteien diese Angelegenheiten untereinander durch Verhandlungen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte regeln.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Gesetzesnummer

10001553

Dokumentnummer

NOR12017039

alte Dokumentnummer

N1199855071L

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