Artikel II Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1981

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel II

(Anm.: Zu § 7)

Für die Ermittlung des Gewerbeertrages der Kalenderjahre 1982 und 1983 sind der Freibetrag gemäß dem zweiten Satz des § 7 Z 1 anstatt mit 10 000 S mit 50 000 S zu verrechnen und die diesen Freibetrag übersteigenden Hinzurechnungsbeträge gemäß § 7 Z 1 nur mit 90 vH in Ansatz zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12160419

alte Dokumentnummer

N3195418792R

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