Artikel II Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1983

Artikel II

(Anm.: zu §§ 12, 13 und 14)

Für die Ermittlung des einheitlichen Steuermeßbetrages ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital bei der Veranlagung des Jahres 1984 nur mit zwei Dritteln und bei der Veranlagung für das Jahr 1985 nur mit einem Drittel der gesetzlichen Beträge anzusetzen. Für die Ermittlung des einheitlichen Steuermeßbetrages ab dem Kalenderjahr 1986 bleibt der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital außer Ansatz.

Schlagworte

Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12160421

alte Dokumentnummer

N3195418794R

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