Artikel II BIG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1992

Artikel II

Zu den Aufgaben des staatlichen Hochbaues gemäß Abschnitt C Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 45/1991 gehört, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere:

  1. a) Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Ressorts.
  2. b) Erarbeitung von bauwirtschaftlichen Prioritäten und Investitionsplänen für die Erhaltung bzw. den Ausbau jener bundeseigenen Liegenschaften, die nicht der Gesellschaft oder deren Tochtergesellschaften übertragen wurde.
  3. c) Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien.
  4. d) Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes.

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