Artikel II B-VGN 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel II

(1) Die folgenden Bestimmungen gelten in jedem Land als Landesgesetze:

  1. 1. §§ 1 bis 4, 6, 10 Abs. 5, §§ 11, 16 bis 19, 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2, §§ 22 und 23, §§ 25, 26, 29 bis 41, 43, 44 Abs. 2 und 4, §§ 45, 47, 51, 55 und 60 Abs. 8, mit Ausnahme des zweiten Halbsatzes und soweit sich dieser Absatz nicht auf Bestimmungen bezieht, die Angelegenheiten regeln, die auch nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Gesetzgebung des Bundes fallen, und § 60 Abs. 9 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1987;
  2. 2. jene Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 320/1982, die auf Grund des § 60 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 noch in Geltung stehen, mit Ausnahme des § 11 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz, des § 14, des § 19 Abs. 2 bis 8, der §§ 20 bis 22, des § 26, der §§ 29 bis 31, des § 32 Abs. 1 bis 6 und 8 und des § 35;
  3. 3. die §§ 1 bis 3, 9 bis 16, 18, 21 bis 33, 35, 36 Abs. 4, §§ 37 und 48 Abs. 2 und 3 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 559/1985, die beiden zuletzt genannten Absätze nur, soweit sie sich nicht auf Bestimmungen beziehen, die Angelegenheiten regeln, die auch nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Gesetzgebung des Bundes fallen;
  4. 4. die Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 641/1982, die auf Grund des § 48 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes noch in Geltung stehen, mit Ausnahme des § 6 Abs. 6, des § 6 b Abs. 1 bis 5 und der §§ 8, 11, 14 und 15;
  5. 5. die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung, BGBl. Nr. 164/1982, die gemäß § 48 Abs. 3 des Wohnhaussanierungsgesetzes noch in Geltung stehen, mit Ausnahme des § 8;
  6. 6. die §§ 1 bis 4, 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3, §§ 6, 7, 8 Abs. 1 bis 5 und die §§ 9, 12 und 14 des Startwohnungsgesetzes, BGBl. Nr. 264/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1984.

(2) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 1 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik oder des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung.

(3) Es treten außer Kraft:

  1. 1. § 52 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984,
  2. 2. § 26 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,
  3. 3. § 41 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes,
  4. 4. § 8 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes,
  5. 5. § 33 Abs. 1 und 2, § 34 und § 35 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 340/1987,
  6. 6. § 6 des Bundesgesetzes zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung, BGBl. Nr. 164/1982.

(4) Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds haben Fälle, in denen eine Förderungszusicherung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes bzw. des Startwohnungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1988 ergangen ist, nach der am 31. Dezember 1987 geltenden Rechtslage weiter zu behandeln. Nicht erledigte Ansuchen auf Grund des Startwohnungsgesetzes sind dem nach der Lage des Gebäudes zuständigen Land abzutreten.

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