Artikel II B-VGN 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel II

(1) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 1 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik oder des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung.

(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(4) Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds haben Fälle, in denen eine Förderungszusicherung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes bzw. des Startwohnungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1988 ergangen ist, nach der am 31. Dezember 1987 geltenden Rechtslage weiter zu behandeln. Nicht erledigte Ansuchen auf Grund des Startwohnungsgesetzes sind dem nach der Lage des Gebäudes zuständigen Land abzutreten.

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