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ARTIKEL II Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2020

ARTIKEL II

Mitgliedschaft und Kapital

Abschnitt 1

Mitgliedschaft

(a) Stammitglieder der Corporation sind die im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der Bank, die an oder bis zu dem in Artikel IX Abschnitt 2 Absatz (c) festgesetzten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Corporation annehmen.

(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitglieder der Bank zu den von der Corporation festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen offen.

Abschnitt 2

Grundkapital

(a) Das genehmigte Grundkapital der Corporation beträgt 100 000 000 United States-Dollar.

(b) Das genehmigte Grundkapital ist in 100 000 Anteile mit einem Nennwert von je 1000 United States-Dollar aufgeteilt. Von den Stammitgliedern nicht von Anfang an gezeichnete Anteile stehen für eine spätere Zeichnung gemäß Abschnitt 3 Absatz (d) dieses Artikels zur Verfügung.

(c) Der Betrag des Grundkapitals in der jeweils genehmigten Höhe kann durch den Gouverneursrat wie folgt erhöht werden:

  1. (i) Durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Erhöhung für die Ausgabe von Anteilen am Kapital für die Erstzeichnung von Mitgliedern, die keine Stammitglieder sind, erforderlich wird, soweit die Summe jeder gemäß diesem Unterabschnitt vorgenommenen Erhöhung 10 000 Anteile nicht übersteigt;
  2. (ii) in jedem anderen Falle durch eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent der gesamten Stimmrechte.

(d) Bei einer Erhöhung gemäß Absatz (c) (ii) ist jedem Mitglied angemessene Gelegenheit zu geben, zu den von der Corporation festgesetzten Bedingungen einen dem von ihm bereits gezeichneten Anteil am Kapital der Corporation entsprechenden Teil des Betrages, um den das Kapital erhöht wird, zu zeichnen. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, einen Teil des erhöhten Kapitals zu zeichnen.

(e) Soweit es sich nicht um Erstzeichnungen oder um Zeichnungen gemäß Absatz (d) handelt, bedarf die Ausgabe von Anteilen am Kapital einer Dreiviertel-Mehrheit der gesamten Stimmrechte.

(f) Anteile am Kapital der Corporation können nur von Mitgliedern gezeichnet und nur an solche ausgegeben werden.

Abschnitt 3

Zeichnungen

(a) Jedes Stammitglied zeichnet die Anzahl der Anteile, die im Verzeichnis A neben seinem Namen aufgeführt sind. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile am Kapital wird von der Corporation festgesetzt.

(b) Anteile am Kapital aus der Erstzeichnung der Stammitglieder werden zum Nennwert ausgegeben.

(c) Die Erstzeichnung jedes Stammitgliedes ist innerhalb von 30 Tagen voll einzuzahlen, nachdem die Corporation ihre Tätigkeit gemäß Artikel IX Abschnitt 3 Absatz (b) aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Stammitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt), oder zu einem nachfolgenden von der Corporation festzusetzenden Zeitpunkt. Die Zahlung ist in Gold oder United States-Dollar auf Anforderung der Corporation, die den Ort oder die Orte für die Zahlung bestimmen wird, zu leisten.

(d) Die Corporation setzt den Preis und andere Zeichnungsbedingungen für die außerhalb der Erstzeichnungen durch Stammitglieder gezeichneten Kapitalanteile fest.

Abschnitt 4

Beschränkung der Haftung

Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Corporation.

Abschnitt 5

Beschränkung der Übertragung und der Verpfändung von Anteilen

Anteile am Kapital können weder verpfändet noch sonstwie belastet und nur an die Corporation übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020

Gesetzesnummer

10003864

Dokumentnummer

NOR40225995

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