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ARTIKEL 1 Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.1956

ARTIKEL 1

Aufgabe

Die Aufgabe der Corporation besteht in der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung durch Förderung produktiver privater Unternehmen in den Mitgliedsländern – insbesondere in den weniger entwickelten Gebieten –. Hierdurch wird gleichzeitig die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden Bank genannt) ergänzt. Bei der Durchführung dieser Aufgabe hat die Corporation

  1. (i) gemeinsam mit privaten Kapitalgebern bei der Finanzierung der Errichtung, Modernisierung und Erweiterung produktiver privater Unternehmen, die zur Leistung eines Beitrages zu der Entwicklung in ihren Mitgliedsländern geeignet sind, durch Kapitalanlagen ohne Rückzahlungsgarantie der betreffenden Mitgliedsregierung in den Fällen behilflich zu sein, in denen genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht erhältlich ist;
  2. (ii) bestrebt zu sein, Gelegenheiten zur Kapitalanlage, in- und ausländisches privates Kapital sowie erfahrene Geschäftsführung zusammenzubringen und
  3. (iii) bestrebt zu sein, Verhältnisse, die zur Herbeiführung des Flusses von privatem in- und ausländischem Kapital in produktive Kapitalanlagen in den Mitgliedsländern geeignet sind, anzuregen und bei ihrer Schaffung mitzuhelfen.

Die Bestimmungen dieses Artikels sind für alle Entscheidungen der Corporation maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020

Gesetzesnummer

10003864

Dokumentnummer

NOR40063389

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