Artikel I
Im Sinne dieses Übereinkommens
- a) bedeutet der Ausdruck „Startstaat“
- i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,
- ii) einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;
- b) umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile;
- c) bedeutet der Ausdruck „Registerstaat“ einen Startstaat, in dessen Register ein Weltraumgegenstand in Übereinstimmung mit Artikel II eingetragen ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10000682
Dokumentnummer
NOR12009560
alte Dokumentnummer
N1198013842P
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