ARTIKEL I. RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

ARTIKEL I.

Anwendungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Richter und die Richteramtsanwärter anzuwenden.

(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes'' durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes'' ersetzt werden.

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