ARTIKEL I.
Anwendungsbereich.
Dieses Bundesgesetz ist auf die Richter und die Richteramtsanwärter anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Dieses Bundesgesetz ist auf die Richter und die Richteramtsanwärter anzuwenden.
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