Artikel I Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40276405

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