Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988
(Anm.: aus BGBl. Nr. 695/1991, zu den §§ 16, 33, 42, 67 und 108, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991, wird wie folgt geändert:
- 1. (Anm.: Betrifft Änderung des § 16)
- 2. (Anm.: Betrifft Änderung des § 33)
- 3. (Anm.: Betrifft Änderung des § 42)
- 4. (Anm.: Betrifft Änderung des § 42)
- 5. (Anm.: Betrifft Änderung des § 67)
- 6. (Anm.: Betrifft Änderung des § 108)
- 7. Z 1 bis 5 ist anzuwenden,
- 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992,
- 2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1991 enden.
Z 6 ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.
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