Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988
(Anm.: aus BGBl. Nr. 21/1995, zu den §§ 6 und 20, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert:
- 1.- 2a. (Anm.: betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988)
- 3. Es sind anzuwenden
- a) Z 1 auf Erwerbe,
- b) Z 2 auf Ausfuhrumsätze,
die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vorgenommen bzw. erbracht werden.
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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