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Artikel 9 Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Artikel 9

Österreichische und deutsche Schiffahrtsunternehmungen dürfen im anderen Vertragsstaat unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts nur insoweit Vertretungen errichten und Akquisition betreiben, als dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im anderen Vertragsstaat gestattet ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011660

Dokumentnummer

NOR12150862

alte Dokumentnummer

N9198711962L

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