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Artikel 9 Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1993

Artikel 9

Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere über die Sicherung der Nämlichkeit der Waren.

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