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Artikel 9 Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2001

Artikel 9

Besondere Anforderungen an Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029162

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