TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 10
- 1. Zur Durchführung dieser Vereinbarung sowie zur Lösung aller strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein.
- 2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
- 3. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20001886
Dokumentnummer
NOR40029163
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