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Artikel 9 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen

Artikel 9

(1) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.

(2) Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden sind berechtigt, bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend zu sein, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist. Sie sind berechtigt, ergänzende Fragen vorzubringen. Art. 13 Abs. 4 ist auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Anwesenheit eines im Abs. 2 erwähnten Behördenvertreters des ersuchenden Staates bei Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz und in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien des für Justiz zuständigen Sekretariates der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz.

Schlagworte

Verfahrensbeteiligung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033447

alte Dokumentnummer

N2198346892L

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