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Artikel 9. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 9.

Zwecks praktischer und erfolgreicher Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden die Pflanzenschutzdienste der Vertragschließenden Teile nach Bedarf Zusammenkünfte ihrer Vertreter und Spezialisten abhalten. Die Zusammenkünfte werden entweder in der Republik Österreich oder in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien oder eventuell auch gelegentlich internationaler Tagungen, z. B. auf Tagungen des Rates der Pflanzenschutzorganisation für Europa und das Mittelmeer, stattfinden. Zeit, Ort und Dauer der Zusammenkünfte werden durch die zentralen Pflanzenschutzstellen der Vertragschließenden Teile einvernehmlich festgesetzt werden.

Bei diesen Zusammenkünften werden auch allfällige Mißverständnisse bereinigt werden, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20005551

Dokumentnummer

NOR40092535

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