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Artikel 8. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 8.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich zur Zusammenarbeit:

durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Werbematerial und anderen Publikationen, betreffend den Pflanzenschutz;

durch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung und erwiesenermaßen praktischer Methoden zur Unterbindung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge;

durch fallweisen Austausch von Fachleuten für eine bestimmte Zeit, wobei die Kosten des Aufenthaltes der Fachleute jenes Land zu tragen hat, das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.

Schlagworte

Pflanzenschädling

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20005551

Dokumentnummer

NOR40092534

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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