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Artikel 9 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1997

Artikel 9

Kabotageverbot

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

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