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Artikel 8 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1997

Artikel 8

Kontingente

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission (Artikel 11) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.

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