Artikel 9
Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 9
Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
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