KAPITEL IV
GEMEINSAMEN BESTIMMUNGEN
Artikel 9
Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt dem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031099
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