Artikel 9
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 9
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
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