Artikel 10
(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem sich die Vertragsstaaten die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Bestimmungen des Artikels 2 Ziffer 10 bis 15 sowie die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 litera b und c des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet1) vom 18. Juli 1984 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 2) und des Abkommens zur Änderung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 9. Juni 1995 3) sowie des Abkommens zur Änderung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 9. Juni 1997 4) außer Kraft.
GESCHEHEN zu Schloßberg, am 1. August 1999, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 43/1985
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 715/1993
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 778/1995
4) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1998 idF BGBl. III Nr. 225/1999
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