Artikel 9
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20006338
Dokumentnummer
NOR40170033
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