Artikel 9 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung. Ergibt die im Finanzausgleich für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 vorgesehene Evaluierung der Kosten keine zusätzliche finanzielle Belastung der Länder im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, verlängert sich die Geltungsdauer der Vereinbarung auf weitere drei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006338

Dokumentnummer

NOR40106683

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)