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Artikel 9 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1968

Artikel 9

Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest jenen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Vernehmung stattfinden soll.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR12028032

alte Dokumentnummer

N2196915466R

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