Artikel 9
Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest jenen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Vernehmung stattfinden soll.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
10002150
Dokumentnummer
NOR12028032
alte Dokumentnummer
N2196915466R
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