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Artikel 9 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1980

Artikel 9

In einem dem Hilfsexperten ausgehändigten Bestellungsdekret führen die Vereinten Nationen die Dienstbedingungen in allen Einzelheiten an.

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