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Artikel 10 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1980

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Republik Österreich den Vereinten Nationen notifiziert hat, daß die verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.

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