Artikel 9
(1) Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 8 ist der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers zu erbringen.
(2) Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die vollständige Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Anmelders - wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist -, die Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke , die Warenbezeichnung sowie die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Nummern der Container angegeben sein.
Der Anmelder hat deutlich sichtbar im vorgenannten Papier die mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehene Kurzbezeichnung „T 2 L'' einzutragen.
(3) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, daß die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung.
Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Rechnung oder das Beförderungspapier ist vom Anmelder vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Abgangslandes mit einem Sichtvermerk zu versehen. Dieser Sichtvermerk hat Namen und Stempel der Abgangsstelle, Unterschrift des zuständigen Beamten, Datum des Sichtvermerks sowie Registriernummer oder Nummer der Anmeldung zur Versendung oder Ausfuhr zu enthalten, sofern eine solche erforderlich ist.
(5) Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier nur Gemeinschaftswaren umfaßt.
(6) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt die Rechnung oder das Beförderungspapier als Versandpapier T 2 L, wenn sie den Bedingungen und Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(7) Im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die zuständige Behörde eines EFTA-Landes für Waren, die in das Zollgebiet mit einer als Versandpapier T 2 L geltenden Rechnung oder einem Beförderungspapier gelangen, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T 2 oder T 2 L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)